Wenn der Vater und die Mutter eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden.
Zuständig für die Beurkundung der Kindesanerkennung sind bei Schweizer Bürgern alle Zivilstandsämter der Schweiz. Ausländische Staatsangehörige wenden sich für Informationen an das Zivilstandsamt des Wohnortes.