Verwaltung
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Sperren von Personendaten (Auskunfts- und Adresssperre)

Sperren von Personendaten im Einwohnerregister:

Im Kanton Basel-Landschaft sind die Gemeinden berechtigt, Privatpersonen auf Anfrage hin amtlichen Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Wohn- und Zustelladresse von Einzelpersonen, die in der Gemeinde wohnen, bekanntzugeben.

Jede Person, die im Kanton Basel-Landschaft wohnt, hat ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen. Gesperrte Daten darf die Gemeinde Privaten nicht bekannt geben, ausser in gesetzlich vorgegebenen Fällen.

Aufträge zur Datensperrung sind schriftlich an die Abteilung Einwohnerdienste zu richten. Es sind alle Familienmitglieder, für die die Datensperrung gelten soll, namentlich aufzuführen.

Anmeldungs- und Registergesetz (ARG)
Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG)
Merkblätter, Musterschreiben unter dem Titel Einwohnerregister
Abteilung Einwohnerdienste
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